Gerade an den Tagen vor Weihnachten geht es oft besonders stressig zu – mitunter auch auf Kosten der Sicherheit und Gesetzestreue. Die Jurist:innen des Mobilitätsclubs haben daher gängige Irrtümer und klassische Fehleinschätzungen zusammengetragen, deren Konsequenzen unangenehm werden und teuer kommen können. Damit die Freude in der wohl schönsten Zeit des Jahres nicht getrübt wird, gibt die ÖAMTC-Rechtsberatung Aufschluss über gefährliches Halbwissen und riskanten Irrglauben:
* Irrtum # 1 – Gekaufte Geschenke im Auto liegen lassen: „Wenn in mein Auto eingebrochen wird, kommt die Versicherung für den Schaden auf.“
Achtung, eines ist fix: „Die eigene Haftpflichtversicherung kommt für derartige Schäden nicht auf“, erklärt Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und Burgenland. „Hat man eine Kaskoversicherung, kommt es darauf an, was genau und bis zu welcher Höhe versichert ist.“ Regelmäßig sind im Auto aufbewahrte Wertsachen bzw. Geschenke nicht abgedeckt. Es bräuchte hierfür also eine eigene Versicherung bzw. einen Zusatz; die jeweiligen Bedingungen sind zu beachten. Immerhin könnte eine bestehende Kaskoversicherung aber für den Schaden am Fahrzeug selbst (z. B. zerbrochene Scheibe) aufkommen. Tipp: Geschenke keinesfalls sichtbar im Fahrzeug verstauen!
* Irrtum # 2: „Am 24. Dezember gilt die Kurzparkzone nicht – ich brauche keinen Parkschein.“
Wochenenden und Feiertage sind von der Kurzparkzonenregelung meist ausgenommen – so z. B. in Wien – wobei es auch hier Ausnahmen gibt. „Heuer fällt der 24. Dezember auf einen Samstag, daher gelten etwa in der Bundeshauptstadt die flächigen Kurzparkzonen nicht. Einzelne, kleinere Kurzparkzonen bleiben allerdings auch am Samstag aufrecht, zumindest am Vormittag – Stichwort ‘Geschäftsstraßen’“, so der ÖAMTC-Jurist. Vorsicht: Unabhängig davon sind bestehende Halte- und Parkverbote wie z. B. Anrainerparkplätze durchgehend zu beachten.
* Irrtum # 3: „Auch mein Auto kann ich ohne Bedenken weihnachtlich dekorieren.“
So schön sie auch aussehen mag: Wenn die Weihnachtsdeko im Fahrzeug blendet oder die Sicht stark beeinträchtigt, können Strafen von bis zu 10.000 Euro drohen. „Man darf nicht vergessen, dass eine auffällige Dekoration, die blinkt und glitzert, vom Verkehrsgeschehen ablenkt und damit das Unfallrisiko erhöht“, so Nikolaus Authried vom ÖAMTC. Im weiteren Verlauf kann es mitunter zu straf- und zivilrechtlichen Folgen kommen. Gegen einen weihnachtlichen Duftbaum ist jedenfalls nichts einzuwenden.
* Irrtum # 4: „Beim Christbaum-Transport nach Hause kann ich nicht viel falsch machen.“
Keine Panne mit der Tanne: Wer einen Christbaum kauft und selbstständig nach Hause transportiert, sollte sich im Vorhinein gut überlegen, wie dieses Unterfangen richtig und vor allem sicher gelingen kann – denn auch in diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln der Ladungssicherung. „Wer den Weihnachtsbaum nicht ordnungsgemäß transportiert, muss mit Strafen rechnen – im schlimmsten Fall bis zu 10.000 Euro bzw. eine Vormerkung im Führerscheinregister, wenn man durch mangelhafte Sicherung andere Verkehrsteilnehmende gefährdet“, erläutert der ÖAMTC-Rechtsberater.
Achtung: Wer den Christbaum mit den „Öffis“ transportiert, sollte zuvor einen Blick in deren Beförderungsbedingungen werfen. Als Faustregel vorab: „Kleine Christbäume, die man bereits zu Fuß relativ einfach von A nach B transportieren kann, werden in der Regel kein Problem darstellen. Bei größeren Bäumen sollte man vom Öffi-Transport eher absehen bzw. sich im Vorhinein ganz genau erkundigen – bei Verstoß kann die weitere Beförderung verweigert werden, unter Umständen auch eine Vertragsstrafe drohen“, hält der Clubjurist fest.
Ausführliche Informationen zum sicheren Christbaum-Transport mit Auto oder Lastenfahrrad gibt es unter www.oeamtc.at/presse (Aussendung v. 12.12. 2022).
* Irrtum # 5: „Finde ich beim Christbaumkauf keine freie Parklücke, kann ich mein Auto z. B. auch am nächsten Supermarkt-Parkplatz abstellen.“
„Das Auto auf einem nahen Supermarkt-Parkplatz abzustellen, wenn dessen Betreiber nichts mit dem Christbaumverkauf zu tun hat, kann teuer werden“, erklärt der ÖAMTC-Rechtsexperte. „Damit begeht man eine Besitzstörung, die innerhalb weniger Tage zu einem Anwaltsschreiben führen kann – inklusive Aufforderung zur Unterlassungserklärung und Zahlung eines pauschalen Schadenersatzbetrags, nicht selten in der Höhe mehrerer Hundert Euro. Darüber hinaus warnt die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs auch dringend davor, sonstige Halte- und Parkverbote zu missachten: „Auch ein ’nur kurz stehenbleiben‘ führt regelmäßig und gesetzeskonform zu Verwaltungsstrafen.“
Quelle ÖAMTC am 16. Dezember 2022 aktualisiert am 21. Dezember 2023