In Österreich gilt seit Anfang November (bis 15. April) die situative Winterausrüstungspflicht. „Im benachbarten Ausland gelten jedoch teils andere Bestimmungen bezüglich Winterbereifung – über diese sollte man sich vor einer Fahrt zum Adventmarkt oder in den Skiurlaub unbedingt informieren, so entgeht man auch den teils hohen Strafen“, rät Touristik-Expertin Erika Dworak.
Die Regelungen der Nachbarländer im Überblick:
* Italien: Es existieren keine landesweit einheitlichen Regelungen – jede italienische Provinz legt selbst fest, auf welchen Strecken und in welchem Zeitraum die Winterreifenpflicht gilt, und auch ob generell oder situativ. Die entsprechende Beschilderung gibt darüber Auskunft. So muss man auf der Brennerautobahn und im Stadtgebiet Bozen, unabhängig von der Witterung, zwischen 15. November und 15. April mit Winterreifen fahren. „Verstöße gegen die Winterreifenpflicht werden in Italien innerorts mit Strafen von bis zu 87 Euro geahndet, außerorts bis zu 345 Euro“, weiß die Expertin des Mobilitätsclubs.
* Deutschland: Auf deutschen Straßen gilt eine situative, witterungsabhängige Winterreifenpflicht – sonst drohen Strafen ab 60 Euro. Behindert man infolge falscher Bereifung bei winterlichen Verhältnissen den Verkehr, erhöht sich die Strafe. Zudem müssen alle Fahrzeuge an die Witterungsverhältnisse angepasst sein – das bedeutet auch, dass sich in der Scheibenwaschanlage Frostschutzmittel befinden muss.
* Tschechien: Zwischen 1. November und 31. März gilt eine allgemeine Winterreifenpflicht. Bei Schnee, Eis und Matsch sowie bei Temperaturen unter vier Grad müssen Winterreifen montiert sein. Bei Verstoß ist mit Strafen zwischen 60 und 100 Euro zu rechnen.
* Ungarn: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Die Benutzung von Winterreifen und Schneeketten bei winterlichen Straßenverhältnissen kann aber kurzfristig durch entsprechende Beschilderung vorgeschrieben werden. Mit aufgezogenen Schneeketten darf maximal 50 km/h gefahren werden. Wichtig zu wissen: „Bei starkem Schneefall kann es sein, dass die Mitnahme von Schneeketten an der Grenze kontrolliert wird – wer dann keine parat hat, dem kann die Einreise nach Ungarn verweigert werden“, so Dworak.
* Slowakei: In der Slowakei gilt eine situative Winterreifenpflicht. Schneeketten sind erlaubt, wenn die Straßen schnee- und eisbedeckt sind. Bei Missachtung der Winterreifenpflicht betragen Strafen mindestens 60 Euro.
* Slowenien: Hier ist die Nutzung von Winterreifen von 15. November bis 15. März vorgeschrieben – bei winterlichen Straßenbedingungen jedoch auch außerhalb dieses Zeitraumes. Wer dann ohne Winterausrüstung unterwegs ist, muss mit einer Strafe ab 40 Euro rechnen. Sommerreifen dürfen in Kombination mit Schneeketten verwendet werden, sofern die Reifen eine Mindestprofiltiefe von drei mm aufweisen.
* Schweiz: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Behindert man aber auf verschneiten Straßen den Verkehr mit ungeeigneter Bereifung, drohen Geldstrafen. Bei einem Unfall mit Sommerreifen wird eine erhebliche Mithaftung in Betracht gezogen. Bei entsprechender Beschilderung sind Schneeketten Pflicht.
Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen empfiehlt der Mobilitätsclub in der kalten Jahreszeit für das In- und Ausland die Verwendung von Winterreifen mit mindestens vier mm Reifenprofil – besser mehr. Schneeketten dürfen grundsätzlich nur auf schneebedeckten Straßen benutzt werden. Aufpassen sollten Urlauber:innen besonders bei Mietwagen: Beim Reservieren sollte man sich die Ausrüstung des Fahrzeuges mit Winterreifen schriftlich bestätigen lassen.
Weitere aktuelle Verkehrsbestimmungen sind unter www.oeamtc.at/laenderinfo zu finden. Die ÖAMTC Reise-Checklisten unter www.oeamtc.at/reisecheckliste berücksichtigen nicht nur wie, wohin und mit wem man verreist, sondern auch länderspezifische Besonderheiten – es stehen Checklisten speziell für den Winterurlaub zur Verfügung.
Quelle ÖAMTC am 30. November 2022 um 09:30 Uhr