ÖAMTC: Rätselhafter Kreisverkehr – welche Regeln wirklich gelten

Das Fahren im Kreisverkehr verunsichert oftmals auch versierte Fahrzeuglenker:innen – die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs klärt auf

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In Österreich findet man ihn vielerorts: Der Kreisverkehr ist eine beliebte bauliche Lösung, um den Verkehr ohne Ampeln zu regeln und damit zu einem verbesserten Verkehrsfluss beizutragen. Vielen Fahrzeuglenker:innen ist allerdings nicht klar, dass es sich bei einem Kreisverkehr um eine „normale Kreuzung“ handelt, die lediglich im Erscheinungsbild anders ausgestaltet ist. „Demgemäß gelten beim Kreisverkehr auch die für Kreuzungen üblichen Regeln“, erläutert Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung. „Die StVO sieht für Kreisverkehre keine Sonderregelungen vor. Auch das in anderen Ländern übliche Gebotszeichen – ein blau ausgefüllter Kreis mit weißen Pfeilen in Fahrtrichtung – existiert in Österreich nicht.“

Unklarheit darüber, wie man sich vor bzw. in einem Kreisverkehr richtig verhält, birgt erhöhte Unfallgefahr: Rund acht Prozent aller Unfälle mit Personenschaden im Bereich von Kreuzungen entfallen auf Kreisverkehre im Freiland, rund sechs Prozent auf solche im Ortsgebiet (Quelle: Statistik Austria, Bearbeitung ÖAMTC Unfallforschung). Aufgrund der niedrigeren Geschwindigkeit gehen Unfälle in Kreisverkehren zwar meist relativ glimpflich aus, dennoch sollte es selbstredend gar nicht erst dazu kommen.

ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried gibt Antwort auf jene Fragen, die häufig für Unsicherheit und Verwirrung sorgen:

Wer hat beim Einfahren in den Kreisverkehr nun Vorrang?

„Da der Kreisverkehr grundsätzlich wie eine normale Kreuzung behandelt wird, gilt die Rechtsregel, somit haben Einfahrende als Rechtskommende Vorrang“, so der ÖAMTC-Rechtsberater. „Allerdings wird bei vielen Kreisverkehren der allgemeine Rechtsvorrang durch ein ‚Vorrang geben‘-Schild verdrängt – wer einfährt, hat also ‚Nachrang‘.“ Im Kreis befindliche Lenker:innen dürfen dann weder zum plötzlichen Bremsen noch zum Auslenken genötigt werden. „Gerade weil aber in der Praxis die Rechtsregel aufgrund von Beschilderungen vor Ort oftmals nicht gilt, heißt es, aufmerksam zu sein und bei jedem Kreisverkehr individuell auf die Vorrangsituation zu achten“, so Authried. Wichtig: Es kann sogar sein, dass bei ein und demselben Kreisverkehr die Vorrangsituation an den einzelnen Einmündungen unterschiedlich geregelt ist!

Wann und wo muss man blinken?

Viele Fahrzeuglenker:innen blinken nicht beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr bzw. geben keine Handzeichen. Verglichen mit der Situation an „normalen“ Kreuzungen sind es in Kreisverkehren fast vier Mal so viele „Nichtblinker“. Nikolaus Authried vom ÖAMTC stellt klar: „Die StVO gibt vor, dass eine Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen ist, damit sich andere Verkehrsteilnehmende darauf einstellen können. Wer also beabsichtigt, einen Kreisverkehr zu verlassen, muss dies rechtzeitig anzeigen.“

Wer hat bei Schutzwegen und Radüberfahrten Vorrang?

„Nicht selten führt ein Schutz- oder Radweg über Ein- und Ausfahrten eines Kreisverkehrs. Hier gilt es, Fußgänger:innen und Radfahrenden das ungehinderte und gefahrlose Queren zu ermöglichen“, erläutert der ÖAMTC-Jurist.

Was muss man in einem mehrspurigen Kreisverkehr beachten?

Vorhandenen Bodenmarkierungen ist jedenfalls Folge zu leisten: „Oft ist es so, dass Einfahrende vom Fahrstreifen rechts außen gleich bei der nächstmöglichen Ausfahrt wieder aus dem Kreisverkehr ausgeleitet werden – das soll für einen besseren Verkehrsfluss sorgen. Daher ist es wichtig, sich beim Befahren des Kreises so einzuordnen, dass der Wechsel des Fahrstreifens erst wieder beim Verlassen nötig ist – und nicht mittendrin“, hält Authried fest. „Muss man innerhalb des Kreisverkehrs doch einmal spontan den Fahrstreifen wechseln, ist es wichtig, dabei niemanden zu gefährden oder zu behindern – außerdem heißt es auch hier: ‚Bitte blinken‘. Achtung: Steht bei der Einfahrt in einen mehrspurigen Kreisverkehr ein ‚Vorrang geben‘-Schild, gilt die Wartepflicht – unabhängig davon, ob jemand anders im Kreis gerade den inneren oder äußeren Fahrstreifen benutzt.“

Wie lange gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die direkt vor dem Kreisverkehr kundgemacht wird?

„Ist vor einem Kreisverkehr eine zulässige Höchstgeschwindigkeit verordnet und entsprechend beschildert, so gilt dieses Tempolimit grundsätzlich bis zum Verlassen dieses Straßenzuges, also dem Einfahren in den Kreisverkehr“, erklärt der ÖAMTC-Jurist. Anderes kann gelten, wenn es sich um keinen „echten Kreisverkehr“ handelt, sondern um eine Art „Mittelinsel“, weshalb kein Einbiegen in einen anderen Straßenzug vorliegt bzw. – anders ausgedrückt – sich der ursprüngliche Straßenzug durch den und nach dem Kreisverkehr fortsetzt. „Bei Zonenbeschränkungen, erkennbar am Zusatz ‚Zone‘ unterhalb der kundgemachten Höchstgeschwindigkeit, gilt: Das festgelegte Tempolimit besteht auch nach dem Einfahren in den Kreisverkehr weiter, bis es mittels Beschilderung wieder aufgehoben wird“, ergänzt Authried.

Was tun, wenn man die richtige Ausfahrt verpasst?

„Wer es verabsäumt, den Kreisverkehr an der geplanten Ausfahrt zu verlassen, darf selbstverständlich noch eine Runde fahren. Keinesfalls sollte zurückgeschoben oder gar im Kreisverkehr umgedreht werden“, so Nikolaus Authried abschließend.

Quelle ÖAMTC am 21. August 2023 um 09:00 Uhr


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